JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 353 InsO - Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 353: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).
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