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JuraForum.deGesetzeInsO§ 351 InsO - Dingliche Rechte 

Stand: 20.05.2013

§ 351 InsO - Dingliche Rechte

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)

(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.


Weitere Vorschriften um § 351 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 351 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen

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