JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 344 InsO - Sicherungsmaßnahmen
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Fußnoten:
Zu § 344: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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