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JuraForum.deGesetzeInsO§ 343 InsO - Anerkennung 

Stand: 20.05.2013

§ 343 InsO - Anerkennung

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.


Weitere Vorschriften um § 343 InsO

Entscheidungen zu § 343 InsO

  • BAG, 27.02.2007, 3 AZR 618/06
    Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer...
  • OLG-FRANKFURT, 20.02.2007, 5 U 24/05
    Die Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 des US-Bankruptcy Code führt zur Unterbrechung des Rechtsstreits.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 343 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
    • § 346 Grundbuch
    • § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
    • § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

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