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JuraForum.deGesetzeInsO§ 343 InsO - Anerkennung 

§ 343 InsO - Anerkennung

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt.
Dies gilt nicht,

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.


Fußnoten:


Zu § 343: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
    • § 346 Grundbuch
    • § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
    • § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

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