JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 343 InsO - Anerkennung
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt.
Dies gilt nicht,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Fußnoten:
Zu § 343: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 343 InsO - Anerkennung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum