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§ 340 InsO - Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.

(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.

(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 340: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345), geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen

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