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JuraForum.deGesetzeInsO§ 339 InsO - Insolvenzanfechtung 

§ 339 InsO - Insolvenzanfechtung

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.


Fußnoten:


Zu § 339: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



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