JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 338 InsO - Aufrechnung
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
Fußnoten:
Zu § 338: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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