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JuraForum.deGesetzeInsO§ 338 InsO - Aufrechnung 

§ 338 InsO - Aufrechnung

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.


Fußnoten:


Zu § 338: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen

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Urteile: Vorschriften

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