JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 337 InsO - Arbeitsverhältnis
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 337 InsO:
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