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JuraForum.deGesetzeInsO§ 336 InsO - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand 

§ 336 InsO - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist.
Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.


Fußnoten:


Zu § 336: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
    • § 351 Dingliche Rechte
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen

Urteile: Schlagworte

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