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JuraForum.deGesetzeInsO§ 335 InsO - Grundsatz 

Stand: 17.06.2013

§ 335 InsO - Grundsatz

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.


Weitere Vorschriften um § 335 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 335 InsO:

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