JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 335 InsO - Grundsatz
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 335 InsO:
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