JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 334 InsO - Persönliche Haftung der Ehegatten
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)
(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.
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