JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 333 InsO - Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Dritter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
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