Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 33 InsO - Register für Schiffe und Luftfahrzeuge 

Stand: 20.05.2013

§ 33 InsO - Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.


Weitere Vorschriften um § 33 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 267 Bekanntmachung der Überwachung
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 270c Bestellung des Sachwalters
  • § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 33 InsO - Register für Schiffe und Luftfahrzeuge"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche