JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 329 InsO - Nacherbfolge
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
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