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JuraForum.deGesetzeInsO§ 329 InsO - Nacherbfolge 

Stand: 20.05.2013

§ 329 InsO - Nacherbfolge

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.


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