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JuraForum.deGesetzeInsO§ 326 InsO - Ansprüche des Erben 

Stand: 19.04.2013

§ 326 InsO - Ansprüche des Erben

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.

(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.


Weitere Vorschriften um § 326 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 326 InsO:

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