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JuraForum.deGesetzeInsO§ 325 InsO - Nachlaßverbindlichkeiten 

Stand: 20.05.2013

§ 325 InsO - Nachlaßverbindlichkeiten

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.


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