JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 325 InsO - Nachlassverbindlichkeiten
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlass können nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
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