JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 325 InsO - Nachlaßverbindlichkeiten
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
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