JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 324 InsO - Masseverbindlichkeiten
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:
(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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