JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 323 InsO - Aufwendungen des Erben
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 323 InsO:
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