Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 323 InsO - Aufwendungen des Erben 

Stand: 19.04.2013

§ 323 InsO - Aufwendungen des Erben

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.


Weitere Vorschriften um § 323 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 323 InsO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 323 InsO - Aufwendungen des Erben"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche