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JuraForum.deGesetzeInsO§ 322 InsO - Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben 

§ 322 InsO - Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.



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