JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 319 InsO - Antragsfrist
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
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