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JuraForum.deGesetzeInsO§ 318 InsO - Antragsrecht beim Gesamtgut 

§ 318 InsO - Antragsrecht beim Gesamtgut

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)

(1) Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen.
Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.
Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.

(2) Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 318: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



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