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JuraForum.deGesetzeInsO§ 315 InsO - Örtliche Zuständigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 315 InsO - Örtliche Zuständigkeit

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.


Weitere Vorschriften um § 315 InsO

Entscheidungen zu § 315 InsO

  • BGH, 21.02.2008, IX ZB 62/05
    Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders...
  • BGH, 22.01.2004, IX ZR 39/03
    Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 315 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft)
    • § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren

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