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JuraForum.deGesetzeInsO§ 315 InsO - Örtliche Zuständigkeit 

§ 315 InsO - Örtliche Zuständigkeit

Insolvenzordnung

   Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.
Lag der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft)
    • § 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren

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