Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren) Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
(1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend.
Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist.
Erklärt der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Schuldner, er erkenne das Absonderungsrecht eines Dritten an der vom Schuldner gerichtlich geltend gemachten Forderung an und werde deshalb insoweit keine Verwertung vornehmen, bringt er damit in der Regel zum Ausdruck, daß er die Aufnahme des unterbrochenen...
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens...
1. Die Bestellung des Vertreters des Schuldners im außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist mit den §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 56 Abs. 1 InsO nicht zu vereinbaren und verstößt gegen die Verpflichtung des Gerichts,...
Nimmt im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren ein Treuhänder die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr, so stehen ihm bei der Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO keine Antrags- und Beschwerdebefugnisse zu.