JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 312 InsO - Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 312: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).
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