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JuraForum.deGesetzeInsO§ 312 InsO - Allgemeine Verfahrensvereinfachungen 

§ 312 InsO - Allgemeine Verfahrensvereinfachungen

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 312: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).



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