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JuraForum.deGesetzeInsO§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag 

Stand: 20.05.2013

§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.


Weitere Vorschriften um § 311 InsO

Entscheidungen zu § 311 InsO

  • BAYOBLG, 11.12.2000, 4Z BR 21/00
    Das Insolvenzverfahren ist nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzuführen, wenn nur ein Gläubiger widerspricht und die fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden kann.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 311 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
    • § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners

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