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JuraForum.deGesetzeInsO§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag 

§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
    • § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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