JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 311 InsO:
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