JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 310 InsO - Kosten
Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
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