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JuraForum.deGesetzeInsO§ 309 InsO - Ersetzung der Zustimmung 

§ 309 InsO - Ersetzung der Zustimmung

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung.
Dies gilt nicht, wenn

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu.
§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.


Fußnoten:


Zu § 309: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
    • § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
      • Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
    • § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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