JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Fußnoten:
Zu § 305a: Eingefügt durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
© "§ 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum