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JuraForum.deGesetzeInsO§ 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung 

§ 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.


Fußnoten:


Zu § 305a: Eingefügt durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).



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