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JuraForum.deGesetzeInsO§ 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung 

Stand: 20.05.2013

§ 305a InsO - Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.



Weitere Vorschriften um § 305a InsO

Entscheidungen zu § 305a InsO

  • BGH, 02.07.2009, IX ZB 63/08
    Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.
  • BGH, 12.02.2009, IX ZB 215/08
    Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.
  • BGH, 23.10.2008, IX ZB 112/08
    Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.06.2008, 1 W 425/05
    1. Die Entstehung der Gebühr nach RVG-VV Nr. 2504 setzt voraus, dass zunächst ein Plan zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt wurde, auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeigeführt werden soll. 2. Ein solcher Plan muss schriftlich vorliegen und als...
  • BGH, 05.06.2008, IX ZB 37/06
    Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den "sonstigen Lebensunterhalt" in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners.
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Erwähnungen von § 305a InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 305a InsO:

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