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§ 305 InsO - Eröffnungsantrag des Schuldners

Insolvenzordnung

   Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden.
Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; Insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben.
Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen.
Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen.
Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen.
Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen.
Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.


Fußnoten:


Zu § 305: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836), 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710), 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
    • § 306 Ruhen des Verfahrens
    • § 307 Zustellung an die Gläubiger
  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 18 Insolvenzverfahren
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850k Pfändungsschutzkonto

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