JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 30 InsO - Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen. Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.
© "§ 30 InsO - Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.