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JuraForum.deGesetzeInsO§ 299 InsO - Vorzeitige Beendigung 

§ 299 InsO - Vorzeitige Beendigung

Insolvenzordnung

   Achter Teil (Restschuldbefreiung)

Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.



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