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JuraForum.deGesetzeInsO§ 297 InsO - Insolvenzstraftaten 

Stand: 17.06.2013

§ 297 InsO - Insolvenzstraftaten

Insolvenzordnung

   Achter Teil (Restschuldbefreiung)

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 297 InsO

Entscheidungen zu § 297 InsO

  • BGH, 19.05.2009, IX ZB 236/07
    Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 297 InsO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 18 Insolvenzverfahren

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