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Stand: 17.06.2013
§ 291 InsO - Ankündigung der Restschuldbefreiung
Insolvenzordnung
Achter Teil (Restschuldbefreiung)
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.
Weitere Vorschriften um § 291 InsO
Entscheidungen zu § 291 InsO
- BGH, 05.02.2009, IX ZB 85/08
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.
- BGH, 15.11.2007, IX ZB 237/06
a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03).
b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das...
- BFH, 07.06.2006, VII B 329/05
1. Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
2. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit...
- BGH, 29.06.2004, IX ZB 90/03
Zur Frage, welche Versagungsgründe im Verfahren der Entscheidung nach § 291 InsO geltend gemacht werden können.
- OLG-STUTTGART, 28.03.2002, 8 W 560/01
Ein sog. Null-Plan steht der Gewährung einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO nicht grundsätzlich entgegen.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 291 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
- Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
- § 313 Treuhänder
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