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JuraForum.deGesetzeInsO§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung 

§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung

Insolvenzordnung

   Achter Teil (Restschuldbefreiung)

(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
  • § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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