JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 29 InsO - Terminbestimmungen
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
(1) Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; | |
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. |
(2) Die Termine können verbunden werden.
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