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JuraForum.deGesetzeInsO§ 288 InsO - Vorschlagsrecht 

§ 288 InsO - Vorschlagsrecht

Insolvenzordnung

   Achter Teil (Restschuldbefreiung)

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen.



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