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JuraForum.deGesetzeInsO§ 286 InsO - Grundsatz 

Stand: 20.05.2013

§ 286 InsO - Grundsatz

Insolvenzordnung

   Achter Teil (Restschuldbefreiung)

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.


Weitere Vorschriften um § 286 InsO

Entscheidungen zu § 286 InsO

  • BGH, 16.06.2009, XI ZR 539/07
    a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende...
  • OLG-STUTTGART, 24.04.2003, 16 UF 268/02
    Zur Obliegenheit eines mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung einzuleiten (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FamRZ 2002, 982 = OLGR Stuttgart 2002, 146).
  • OLG-DRESDEN, 10.01.2003, 10 UF 684/02
    1. Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es in der Regel zumutbar, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen. 2. Unterhaltsrechtlich hat dies zur Folge, dass sich der Schuldner auf bestehende Verbindlichkeiten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 286 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*. Hinweis auf Restschuldbefreiung

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