JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 286 InsO - Grundsatz
Achter Teil (Restschuldbefreiung)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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