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JuraForum.deGesetzeInsO§ 285 InsO - Masseunzulänglichkeit 

§ 285 InsO - Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.



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