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JuraForum.deGesetzeInsO§ 284 InsO - Insolvenzplan 

Stand: 20.05.2013

§ 284 InsO - Insolvenzplan

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.

(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.


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