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JuraForum.deGesetzeInsO§ 280 InsO - Haftung. Insolvenzanfechtung 

Stand: 19.04.2013

§ 280 InsO - Haftung. Insolvenzanfechtung

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.


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