JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 280 InsO - Haftung. Insolvenzanfechtung
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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