JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 276 InsO - Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind.
§ 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.
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