Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 275 InsO - Mitwirkung des Sachwalters 

Stand: 17.06.2013

§ 275 InsO - Mitwirkung des Sachwalters

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.

(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, daß alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.


Weitere Vorschriften um § 275 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 275 InsO:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 275 InsO - Mitwirkung des Sachwalters"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche