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JuraForum.deGesetzeInsO§ 273 InsO - Öffentliche Bekanntmachung 

§ 273 InsO - Öffentliche Bekanntmachung

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekannt zu machen.



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