JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 273 InsO - Öffentliche Bekanntmachung
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekannt zu machen.
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