JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 272 InsO - Aufhebung der Anordnung
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören.
Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Fußnoten:
Zu § 272: Geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).
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