JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 271 InsO - Nachträgliche Anordnung
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt.
Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Fußnoten:
Zu § 271: Neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) (1. 3. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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