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JuraForum.deGesetzeInsO§ 270c InsO - Bestellung des Sachwalters 

Stand: 17.06.2013

§ 270c InsO - Bestellung des Sachwalters

Insolvenzordnung

   Siebter Teil (Eigenverwaltung)

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 270c InsO

Entscheidungen zu § 270c InsO

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 07.06.2007, 7 Sa 730/06
    1. Hat die Beklagte die Sozialauswahl nicht betriebsbezogen, sondern ab-teilungsbezogen durchgeführt, stellt dies einen groben Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO dar. 2. Wurde der Abschluss des Interessenausgleichs zeitlich nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BAG vom 28.1.02004, 8 AZR 391/03...
  • BGH, 11.01.2007, IX ZB 10/05
    Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss angefochten werden.
  • BGH, 11.01.2007, IX ZB 85/05
    Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.

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