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JuraForum.deGesetzeInsO§ 27 InsO - Eröffnungsbeschluss 

§ 27 InsO - Eröffnungsbeschluss

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1.

Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;

2.

Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;

3.

die Stunde der Eröffnung;

4.

einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.



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