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JuraForum.deGesetzeInsO§ 269 InsO - Kosten der Überwachung 

§ 269 InsO - Kosten der Überwachung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner.
Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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