JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 269 InsO - Kosten der Überwachung
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung)
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten. Siebter Teil Eigenverwaltung
Folgende Vorschriften verweisen auf § 269 InsO:
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