JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 268 InsO - Aufhebung der Überwachung
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
(2) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
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