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JuraForum.deGesetzeInsO§ 268 InsO - Aufhebung der Überwachung 

§ 268 InsO - Aufhebung der Überwachung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

(2) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.



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