JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 268 InsO - Aufhebung der Überwachung
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung)
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
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