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JuraForum.deGesetzeInsO§ 267 InsO - Bekanntmachung der Überwachung 

§ 267 InsO - Bekanntmachung der Überwachung

Insolvenzordnung

   Sechster Teil (Insolvenzplan)
      Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ebenso ist bekannt zu machen:

(3) § 31 gilt entsprechend.
Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
    • § 268 Aufhebung der Überwachung

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